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Sanktionswesen

Gegen Personen, die gegen die Bestimmungen des ZRSKG, der AB/ZRSKG, der Weisungen des GGZ, der „Grünen Weisungen“ oder gegen die Zuchtreglemente der Rasseklubs zuwiderhandeln und/oder sich der Beihilfe mitschuldig machen, kann der AKZVT Sanktionen aussprechen. Die Modalitäten sind in den AB/ZRSKG Art. 8 geregelt.

Ein Sanktionsverfahren wird insbesondere aufgrund eines begründeten Antrages einer SKG Sektion, einer schriftlichen Selbstanzeige durch den Züchter, einer schriftlichen Anzeige einer Drittperson oder aus eigener Wahrnehmung von Verantwortlichen der SKG eingeleitet.

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