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Personen mit einem Aufenthaltsstatus

Zum Schutz und zur Unterstützung ukrainischer Züchter in der Schweiz hat der AKZVT Folgendes entschieden:

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gelten als «Personen mit Wohnsitz Schweiz», entsprechend dem Grundsatz der FCI Artikel 65.1 der Statuten. Dies gilt auch für Flüchtlinge aus der Ukraine – diese besitzen eine Aufenthaltsbewilligung F.

Das bedeutet, sobald jemand einen Aufenthaltsstatus F in der Schweiz erhält, und seine Zuchttätigkeit aufnehmen will, muss der FCI-geschützte Zuchtnamen in die Schweiz transferiert werden. Mit der Übertragung des FCI-Zwingernamens wird der zuständige Zuchtverein in der Schweiz informiert. Dieser oder die Zuchtabteilung der SKG kann die Züchter entsprechend beraten und unterstützen. Die Hunde erhalten Abstammungsurkunden der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG).